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VG Bayreuth, 03.12.2004 - B 5 K 03.1902 |
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Volltextveröffentlichung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (2)
- VG München, 27.04.2010 - M 5 K 09.4930
Berücksichtigung; ruhegehaltfähige Dienstzeit; zweites Studium; …
Soweit der Kläger auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Bayreuth vom 3. Dezember 2004 (B 5 K 03.1902) verweist, folgt für den vorliegenden Fall nichts anderes: In dem dort entschiedenen Fall war die Einstellung des Beamten mit Blick auf seine besonderen Fachkenntnisse (Studium des allgemeinen Maschinenbaus) erfolgt, wobei der Beamte unmittelbar nach der Ausbildung in der Laufbahn des gehobenen Polizeidienstes auf den Dienstposten des Sachgebietsleiters Kraftfahrzeuge und Verkehr eingesetzt wurde, für den diese besonderen Fachkenntnisse erforderlich waren. - VG Kassel, 15.05.2023 - 1 K 592/22 Bei der Ausbildung muss es sich um eine allgemeine normative Einstellungsvoraussetzung handeln, die der Bewerber erfüllen muss, um in das Beamtenverhältnis übernommen zu werden (std. Rspr., vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 2021 - 2 B 25/21 -, juris; Beschluss vom 5. Dezember 2011 - 2 B 103/11 -, juris; VG Bayreuth, Urteil vom 3. Dezember 2004 - B 5 K 03.1902 -, juris; jeweils zu der vergleichbaren Regelung nach Bundesrecht).